P3 13 174 VERFÜGUNG VOM 7. NOVEMBER 2013 KANTONSGERICHT WALLIS STRAFKAMMER Es wirken mit: Kantonsrichter Jacques Berthouzoz, Gerichtsschreiber Dr. Rochus Jos- sen in Sachen X_________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. A_________ gegen die (Teil-)Einstellungsverfügung vom 6. September 2013 des Bezirksgerichts B_________ Üble Nachrede (Art. 173 Ziff. 1 StGB) *****
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Akten werden zur Fortsetzung des Hauptverfahrens an das Bezirksgericht B_________ zurückgesandt.
- Die Gerichtsgebühr des Beschwerdeverfahrens von Fr. 800.-- wird je zur Hälfte, d.h. Fr. 400.--, dem Kanton Wallis und D_________ auferlegt.
- Sowohl der Kanton Wallis als auch D_________ bezahlen X_________ für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von je Fr. 500.--, d.h. insgesamt Fr. 1'000.--, und C_________ eine solche von je Fr. 200.--, d.h. insge- samt von Fr. 400.--. Sitten, 7. November 2013
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
P3 13 174
VERFÜGUNG VOM 7. NOVEMBER 2013 KANTONSGERICHT WALLIS STRAFKAMMER
Es wirken mit: Kantonsrichter Jacques Berthouzoz, Gerichtsschreiber Dr. Rochus Jos- sen
in Sachen
X_________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. A_________
gegen
die (Teil-)Einstellungsverfügung vom 6. September 2013 des Bezirksgerichts B_________
Üble Nachrede (Art. 173 Ziff. 1 StGB) *****
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VERFAHREN
A. Aufgrund von Strafklagen von X_________ vom 4. sowie von C_________ vom
13. Januar 2010 führte das Untersuchungsrichteramt und ab dem 1. Januar 2011 die Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis gegen D_________ eine Strafuntersuchung wegen übler Nachrede gemäss Art. 173 Ziff. 1 StGB durch. Nach Abschluss des Vor- verfahrens erhob der verfahrensleitende Staatsanwalt am 29. April 2013 beim Be- zirksgericht B_________ Anklage im Sinne von Art. 324 ff. StPO. B. Eine Nichteintretensverfügung des Bezirksgerichts vom 28. Mai 2013 infolge fe- hlender örtlicher Zuständigkeit hob die Strafkammer des Kantonsgerichts auf Beschwerde des Generalstaatsanwalts hin mit Entscheid vom 22. Juli 2013 auf, wies dies Akten zurück an das Bezirksgericht zur Durchführung des Gerichtsstandsverfa- hrens und sistierte das Verfahren bis zum Entscheid über den Gerichtsstand. Am 26. Juli 2013 formulierte das Bezirksgericht eine Gerichtsstandsanfrage an den Kanton E_________. Als dieser den Gerichtsstand am 9. August 2013 nicht aner- kannte, verzichtete das Bezirksgericht auf eine höchstrichterliche Klärung der Ge- richtsstandsfrage, hob die Verfahrenssistierung auf und setzte das Verfahren fort. C. Nachdem das Bezirksgericht mit Verfügung vom 14. August 2013 den Parteien das rechtliche Gehör gewährt hatte, erliess es am 6. September 2013 eine Verfügung, wo- nach das von der Strafklägerin X_________ gegen D_________ angestrebte Strafver- fahren wegen (unteilbaren) Rückzugs des Strafantrags eingestellt werde. D. Dagegen wandte sich X_________ mittels Beschwerde vom 19. September 2013 an das Kantonsgericht und beantragte nebst Beschwerdegutheissung primär, dass das Bezirksgericht anzuhalten sei, das eingestellte Strafverfahren fortzuführen und se- kundär, dass die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an das Bezirksgericht zurückzuweisen sei. Am 23. September 2013 übermittelte die Vorinstanz die amtlichen Akten und ver- zichtete auf eine Stellungnahme. Gleichentags schloss sich der Staatsanwalt der Beschwerde an und verlangte die Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Das Be- zirksgericht sei anzuweisen, das fragliche Strafverfahren gegen D_________ vol- lumfänglich voranzutreiben und baldmöglichst eine Hauptverhandlung anzusetzen. Am
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2. Oktober 2013 nahm C_________ zur Beschwerde Stellung und ersuchte das Kan- tonsgericht um baldmöglichste Behandlung der Beschwerde. Am 24. September 2013 hatte D_________ darum ersucht, ihr die gesamten Verfa- hrensakten zur Einsichtnahme zuzustellen, welchem Anliegen das Kantonsgericht mit Verfügung vom 25. September 2013 nachkam. Nachdem die Akten mit dem Vermerk „Empfänger konnte unter angegebener Adresse nicht ermittelt werden“ an das Kan- tonsgericht zurückgesandt worden waren, stellte dieses die Verfahrensakten mit Verfügung vom 3. Oktober 2013 erneut zu und gewährte der Beschuldigten eine neue Frist zur Stellungnahme von zehn Tagen. Mit Schreiben vom 10. Oktober 2013 machte die Beschwerdeführerin auf die verjährungsrechtliche Situation aufmerksam und er- suchte das Kantonsgericht, die Beschwerde prioritär zu behandeln. Die Verfahren- sakten konnten der Beschuldigten schliesslich am 11. Oktober 2013 zugestellt werden. Am 22. Oktober 2013 beantragte D_________ die kosten- und entschädigungspflich- tige Beschwerdeabweisung und verwies vollumfänglich auf die Feststellungen des Be- zirksgerichts.
DAS KANTONSGERICHT stellt fest und zieht in Erwägung
1. 1.1 Die Einstellungsverfügung wegen fehlender Prozessvoraussetzung gemäss Art. 329 Abs. 4 StPO ist eine Verfügung des Bezirksgerichts als erstinstanzliches Gericht (Art. 12 Abs. 1 lit. a EGStPO), welche mittels schriftlicher und begründeter Beschwerde innert zehn Tagen bei einem Richter des Kantonsgerichts angefochten werden kann (Art. 393 ff. StPO; Art. 13 Abs. 1 EGStPO; statt aller Guidon, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Diss. Bern, Zürich/St.Gallen 2011, N. 160). 1.2 Die Beschwerdeführerin ist als Straf- und Privatklägerin durch die Einstellungsver- fügung in ihren rechtlich geschützten Interessen berührt und zur Beschwerde legitimiert (Art. 379 i.V.m. Art. 382 Abs. 1 StPO; vgl. ZWR 2013 S. 312 f. E. 2.2.1). Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist.
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1.3 Bei der Beschwerde gemäss Art. 393 StPO handelt es sich um ein umfassendes ordentliches Rechtsmittel. Der Beschwerdeinstanz kommt gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO volle Kognition zu (Stephenson/Thiriet, Basler Kommentar, N. 15 zu Art. 393 StPO), sie prüft jedoch einzig die in der Beschwerde vorgebrachten Rügen (ZWR 2012 S. 221 E. 1.2; Calame, in: Kuhn/Jeanneret [Hrsg.], Commentaire romand, Code de procédure pénale suisse, Basel 2011, N. 5, 6 und 20 zu Art. 385 StPO).
2. Das Bezirksgericht stellte das Verfahren aufgrund des Rückzugs des Strafantrags der Strafklägerin X_________ gegenüber F_________ ein, welcher aufgrund des Un- teilbarkeitsgrundsatzes auch gegenüber der Beschuldigten D_________ gegolten ha- be. Dagegen wendet X_________ ein, dass sie den Strafantrag gegenüber der Beschul- digten nicht habe zurückziehen wollen und über eine allfällige Unteilbarkeit des Rückzugs vor dem Bezirksgericht G_________ auch nicht aufgeklärt worden sei. Man- gels einer solchen Belehrung könne nicht darauf geschlossen werden, dass der Rückzug des Strafantrags gegenüber F_________ auch gegenüber D_________ gegolten habe. Weiter habe das Bezirksgericht Recht verletzt, wenn es nur von einem und nicht von zwei selbstständigen Sachverhalten ausgegangen sei: Die Beschuldigte habe ihre ehrverletzenden Äusserungen gegenüber F_________ getätigt und diese ihrerseits wiederum im Rahmen eines Pressedelikts im „H_________“. Bei zwei selbstständigen Sachverhalten gelange Art. 33 Abs. 3 StGB nicht zur Anwendung. Schliesslich erscheine D_________ entgegen den Feststellungen des Bezirksgerichts auch nicht als Tatbeteiligte hinsichtlich des von F_________ begangenen Deliktes, weshalb auch insoweit der Rückzug des Strafantrags gegenüber F_________ nicht auch gegenüber D_________ gelte. 2.1 Nach Eingang der Anklageschrift prüft die Verfahrensleitung, ob die Anklageschrift und die Akten ordnungsgemäss erstellt sind, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind und ob Verfahrenshindernisse bestehen (Art. 329 Abs. 1 lit. a – c StPO). Ergibt sich aufgrund dieser Prüfung oder später im Verfahren, dass ein Urteil definitiv nicht ergehen kann, so stellt das Gericht gemäss Art. 329 Abs. 4 StPO das Verfahren ein, nachdem es den Parteien und weiteren durch die Einstellung beschwerten Dritten das rechtliche Gehör gewährt hat. Art. 329 Abs. 4 StPO betrifft somit Fälle, in welchen eine Prozessvoraussetzung definitiv nicht erfüllt ist oder ein Verfahrenshindernis definitiv
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bestehen bleibt (Bundesgerichtsurteile 6B_708/2012 vom 8. Juli 2013 E. 3.4.5, 6B_277/2012 vom 14. August 2012 E. 2.2 und 2.3). 2.2 Sowohl die üble Nachrede im Sinne von Art. 173 StGB als auch die Verleumdung im Sinne von Art. 174 StGB sind nur auf Antrag strafbar. Der Strafantrag stellt bei An- tragsdelikten eine Prozessvoraussetzung im Sinne von Art. 329 Abs. 1 lit. b und Abs. 4 StPO dar (statt aller BGE 136 III 502 E. 6.3.2 sowie Riedo, Basler Kommentar, 3. A., N. 23 vor Art. 30 StGB [fortan Riedo, BSK] mit Hinweisen). Nach der bundesgerichtlichen Praxis liegt ein gültiger Strafantrag vor, wenn die an- tragsberechtigte Person innert Frist bei der zuständigen Behörde und in der gesetzlich vorgeschriebenen Form ihren bedingungslosen Willen zur Strafverfolgung des Täters so erklärt, dass das Strafverfahren ohne weitere Willenserklärung weiterläuft (BGE 131 IV 97 E. 3.3 mit Hinweis auf 115 IV 1 E. 2a; Bundesgerichtsurteil 6B_218/2012 vom
1. November 2012 E. 3.1). Dazu ist erforderlich, dass der Sachverhalt, der verfolgt werden soll, zweifelsfrei umschrieben wird. Hingegen ist es nicht Sache der an- tragsstellenden Person, den Sachverhalt rechtlich zu qualifizieren. Die rechtliche Würdigung obliegt der Strafbehörde (Bundesgerichtsurteile 6B_218/2012 vom 1. No- vember 2012 E. 3.1, 6B_648/2011 vom 30. Dezember 2011 E. 2.3, 6B_222/2011 vom
12. September 2011 E. 1.3, 6B_396/2008 vom 25. August 2008 E. 3.3.2; BGE 131 IV 97 E. 3.3, 115 IV 1 E. 2a). 2.3 Stellt ein Antragsberechtigter gegen einen an der Tat Beteiligten Strafantrag, sind alle Beteiligten zu verfolgen (Art. 32 StGB). Mit diesem Grundsatz der Unteilbarkeit des Strafantrags soll verhindert werden, dass der Verletzte nach seinem Belieben nur ei- nen einzelnen am Antragsdelikt Beteiligten herausgreift und unter Ausschluss der an- deren bestrafen lässt (BGE 121 IV 150 E. 3a/aa). Beteiligte im Sinne von Art. 32 StGB sind Mittäter, Anstifter und Gehilfen (Bundesgerichtsurteil 6S.490/2002 vom 9. Januar 2004 E. 7.2; Riedo, BSK, N. 16 ff. zu Art. 32 StGB). Der Grundsatz der Unteilbarkeit des Strafantrags schliesst nur eine Teilbarkeit in persönlicher Hinsicht aus, nicht aber in sachlicher und der Grundsatz der Unteilbarkeit verhindert somit nicht, dass der Ver- letzte die Verfolgung auf einzelne selbstständige Sachverhalt beschränkt bzw. die Darstellung des Sachverhalts bewusst so gestaltet, dass er nur die Bestrafung für ein- zelne Delikte verlangt (Bundesgerichtsurteil 1B_137/2012 vom 25. Juli 2012 E. 3; BGE 131 IV 97 E. 3.1, 85 IV 73 E. 2; Trechsel/Jean-Richard, Schweizerisches Strafge- setzbuch, Praxiskommentar, 2. A., Zürich/St. Gallen 2013, N. 8 zu vor Art. 30 StGB
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sowie N. 6 zu Art. 33 StGB; Stratenwerth/Wohlers, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Handkommentar, 3. A., Bern 2013, N. 1 zu Art. 33 StGB; Riedo, BSK, N. 54 f. zu Art. 30 StGB sowie N. 13 ff. zu Art. 32 StGB; Riedo, Der Strafantrag, Diss. Freiburg 2004, S. 502 ff. [fortan Riedo, Strafantrag]). Zieht die antragsberechtigte Person ihren Antrag gegenüber einem Beschuldigten zurück, so gilt der Rückzug für alle Beschuldigten (Art. 33 Abs. 3 StGB). Der Unteil- barkeitsgrundsatz von Art. 32 StGB soll nicht dadurch umgangen werden können, dass zwar Antrag gegen alle Beteiligten gestellt, dieser dann aber in Bezug auf einzelne wieder zurückgezogen wird. In personeller Hinsicht gilt ausnahmslos die Unteilbarkeit des Rückzugs (BGE 132 IV 97 E. 3.3.1 und E. 3.3.3, 80 IV 209 E. 1; Bundesgerichtsur- teil 6B_510/2011 vom 17. Oktober 2011 E. 2.3; Riedo, Strafantrag, S. 617 f.; Riedo, BSK, N. 38 ff. zu Art. 33 StGB). Demgegenüber ist es wiederum möglich, einen Antrag nur teilweise zurückzuziehen, also eine in sachlicher Hinsicht beschränkte Rückzugserklärung abzugeben (Bundesgerichtsurteil 6S.439/2003 vom 11. August 2003 E. 5.2; Riedo, BSK, N. 44 zu Art. 33 StGB). Wer seinen Strafantrag zurückge- zogen hat, kann ihn nicht nochmals stellen (Art. 33 Abs. 2 StGB). Beim Rückzug han- delt es sich somit um eine grundsätzlich unwiderrufliche Willenserklärung (BGE 132 IV 97 E. 3.3.1). Der Wille, den Strafantrag zurückzuziehen, muss unmissverständlich zum Ausdruck kommen (BGE 89 IV 57 E. 3a). 2.4 Vorliegend ist nicht strittig, dass die Beschwerdeführerin ihren Strafantrag im Ver- fahren GE100018 vor Bezirksgericht G_________ gegen F_________ infolge des Ver- gleichs zwischen den Parteien am 16. August 2010 zurückgezogen hat. Streitgegens- tand des Beschwerdeverfahrens ist indes, ob sie damit aufgrund des Unteil- barkeitsgrundsatzes gleichzeitig den Strafantrag gegenüber der Beschuldigten D_________ im Verfahren vor den Walliser Strafbehörden zurückgezogen hat, was trotz der verschiedenen Verfahren grundsätzlich möglich war (Riedo, Strafantrag, S. 620; BGE 80 IV 209 E. 1). Dabei ist zu beurteilen, ob ein einzelner Sachverhalt infrage steht, nämlich die Ve- röffentlichung möglicherweise ehrverletzender Tatsachen, auf welche F_________ und D_________ gemeinsam hingewirkt haben, oder zwei voneinander unabhängige Sachverhalte, nämlich einerseits die angeblich ehrverletzenden Äusserungen von D_________ gegenüber der Drittperson F_________ und andererseits deren spätere Veröffentlichung durch F_________ im „H_________“ als Medieninhaltsdelikt, an
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welchem D_________ wiederum als Tatbeteiligte dastehen kann (vgl. Bundesge- richtsurteil 6S.234/2006 vom 23. Oktober 2010 E. 3; Zeller, Basler Kommentar, 3. A., N. 80 zu Art. 28 StGB). Darüber ist anhand der eingereichten Strafanträge bzw. Straf- klagen zu befinden, deren Auslegung nach jenen Grundsätzen zu erfolgen hat, wie sie allgemein für rechtserhebliche Erklärungen gelten (BGE 115 IV 1 E. 2a; Riedo, Strafan- trag, S. 397 ff., 541 ff. mit weiteren Hinweisen). 2.5 In ihrem Strafantrag gegen D_________ umschrieb die Beschwerdeführerin den zu verfolgenden Sachverhalt derart, dass die Beschuldigte in der Tageszeitung „H_________“ wahrheitswidrig behauptet habe, dass die Beschwerdeführerin sie seit Monaten in anonymen Schreiben mit dem Tode bedroht habe (Ziff. 1 und 3 Strafantrag, S. 12 f.). Auch in ihren weiteren Ausführungen stützte sie sich auf die in der Zeitung er- schienen Aussagen von D_________ und qualifizierte diese als bösartig und ehrverlet- zend (vgl. insb. „V. Begründung“, S. 15). Durch den Strafantrag wurde ein Verfahren vor dem Untersuchungsrichteramt Oberwallis eingeleitet und erste Ermittlungsschritte wurden vorgenommen. Gestützt auf die ersten Ermittlungsergebnisse stellte die Beschwerdeführerin vor Be- zirksgericht G_________ auch Strafantrag gegen F_________. In diesem werden zwar die Vorwürfe von D_________ im „H_________“ erneut wiedergegeben (Strafantrag, S. 2 f., Akten Bezirksgericht G_________); der strafrechtliche Vorwurf wird jedoch neu daran geknüpft, dass F_________ über die Äusserungen von D_________ berichtet habe und der H_________reporterin wird namentlich der Vorwurf gemacht, einen Be- richt des kriminaltechnischen Dienstes der E_________ Kantonspolizei lückenhaft in der Zeitung zitiert zu haben (vgl. Strafantrag, S. 2 – 4, Akten Bezirksgericht G_________). In der rechtlichen Begründung wird F_________ sodann ausdrücklich vorgeworfen, die Beschuldigungen von D_________ „weiterverbreitet (Art. 173 Ziff. 1 StGB)“ zu haben. Mit der Unterschlagung eines Teils der Schlussfolgerungen des kri- minaltechnischen Berichts habe sie das Mass der erforderlichen Sorgfalt nicht einge- halten (Strafantrag, S. 5, Akten Bezirksgericht G_________). F_________ wird ausdrücklich als Verfasserin des Zeitungsartikels ins Recht gefasst (vgl. Strafantrag, S. 1, 3 f., Akten Bezirksgericht G_________) und – wie vom Bundesgericht gefordert – als Autorin namentlich bezeichnet (vgl. BGE 97 IV 153 E. 3c; ferner Donatsch, in: Do- natsch et al. [Hrsg.], StGB Kommentar, 19. A., Freiburg 2013, N. 3 zu Art. 30 StGB). Schliesslich beantragte X_________ im Strafantrag gegen F_________ anders als in demjenigen gegen D_________, dass das Strafurteil auf deren Kosten im
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„H_________“ zu veröffentlichen sei (vgl. Strafantrag, S. 5, Akten Bezirksgericht G_________; S. 14 f.). Mithin konzentriert sich der Strafantrag gegen F_________ auf die Weiterverbreitung der Anschuldigungen von D_________, deren Wahrheitsgehalt fahrlässig mittels des auszugsweise zitierten kriminaltechnischen Berichts vorgespiegelt worden sei. Dem- gegenüber fokussiert der Strafantrag gegen D_________ auf die angeblich ehrverlet- zenden Äusserungen an sich. Es wird dabei zwar auf die Äusserungen der Beschuldig- ten im „H_________“ abgestellt, welche als ehrverletzend qualifiziert werden, aller- dings waren der Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt des Strafantrags, welcher am sel- ben Tag wie der Zeitungsartikel eingereicht wurde, einzig diese Äusserungen bekannt. Unter Berücksichtigung dieses frühen Zeitpunktes des ersten Strafantrags und des damaligen Wissensstandes von X_________ einerseits und des Strafantrags gegen F_________ andererseits, in welchem eindeutig zwischen den ehrverletzenden Äusse- rungen und deren Weiterverbreitung im „H_________“ unterschieden wird, muss unter Beachtung des Verbots des überspitzten Formalismus davon ausgegangen werden, dass sich der Strafantrag gegen D_________ (auch) auf die ursprünglichen Äusse- rungen von D_________ gegenüber den H_________-Verantwortlichen bezieht. Wä- hrend der Strafantrag gegen D_________ deren Äusserungen als Tathandlung anführt, werden im Strafantrag gegen F_________ die Weiterverbreitung dieser Behauptungen in der Zeitung und die unsorgfältige journalistische Tätigkeit als Tathandlung ins Feld geführt, womit die beiden Strafanträge unterschiedliche Tathandlungen nennen und die Strafklägerin die Sachverhalte gegenüber beiden mutmasslichen Täterinnen genügend umschrieb und voneinander abgrenzte. 2.6 Schliesslich konzentriert sich die Strafklägerin hinsichtlich des Medieninhaltsdelikts auf die dafür grundsätzlich allein verantwortliche Autorin (vgl. Art. 28 Abs. 1 StGB; hierzu statt aller Zeller, a.a.O., N. 33 ff., 73 ff. zu Art. 28 StGB mit Hinweisen). Als sol- che war D_________ als Private, welche sich im Rahmen eines Zeitungsbeitrags von F_________ mit angeblich ehrverletzenden Vorwürfen in einer Tageszeitung zitieren liess, gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht zu qualifizieren (Bundes- gerichtsurteil 6S.234/2006 vom 23. Oktober 2010 E. 3), zumal D_________ gemäss den Aussagen von F_________ weder den Artikel noch die Zitate vor der Publikation gegengelesen hat (S. 48 f.). Selbst wenn die Vorinstanz zutreffend annimmt, dass Art. 28 StGB, auch wenn der Verfasser eines ehrenrührigen Zeitungsartikels bekannt ist, die strafrechtliche Verantwortlichkeit der nicht im Mediengewerbe tätigen Personen
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nach den allgemeinen Teilnahmeregeln des StGB nicht ausschliesst (BGE 86 IV 145 E. 1 sowie 73 IV 67; Botschaft über die Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbu- ches und des Militärstrafgesetzes [Medienstraf- und Verfahrensrecht] vom 17. Juni 1996, BBl 1996 IV S. 551; Dupuis et al., CP Code pénal, Basel, 2012, N. 13 zu Art. 28 StGB; teilweise kritisch Trechsel/Jean-Richard, a.a.O., N. 11 zu Art. 28 StGB sowie Zeller, a.a.O., N. 91 zu Art. 28 StGB), so betrifft dies ausschliesslich die strafrechtliche Verantwortung für die Beteiligung am Medieninhaltsdelikt und nicht die davon unab- hängig zu beurteilenden erste Straftat. Mithin verbleiben zwei eigenständige Angriffe auf das durch die Art. 173 ff. StGB geschützte Rechtsgut der Ehre. Denn nach dem klaren Wortlaut von Art. 173 Ziff. 1 Abs. 2 StGB ist nicht nur die Äusserung rufschädi- gender Tatsachen strafbar, sondern auch deren Weiterverbreitung, die grundsätzlich auch dann erfasst wird, wenn sie als blosses Zitat erfolgt (BGE 118 IV 153 E. 4a; Ri- klin, Basler Kommentar, 3. A., N. 15 zu vor Art. 173 StGB, N. 4 zu Art. 173 StGB, je mit Hinweisen). 2.7 Aus diesen Gründen war es der Beschwerdeführerin möglich, einen sachlich be- schränkten Rückzug vorzunehmen, d.h. den Strafantrag nur hinsichtlich des Medienin- haltsdelikts zurückzuziehen, nicht aber bezüglich einer im Vorfeld davon stattgefunde- nen Ehrverletzung von D_________ gegenüber F_________. Auf einen davon abwei- chenden Willen, den Strafantrag auch gegenüber diesem Delikt zurückzuziehen, lässt die Erklärung im Vergleich zwischen X_________ und F_________ nicht schliessen (vgl. Vergleichsvereinbarung vom 16. August 2010, Akten Bezirksgericht G_________). Demzufolge lag zum Zeitpunkt der Anklageerhebung, zu welchem der Bezirksrichter prüfen musste, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt waren, ein gültiger Strafantrag hinsichtlich des Delikts vor, für welches am 4. Januar 2010 beim Untersuchungsrich- teramt Strafklage eingereicht worden war und der Bezirksrichter hätte das Verfahren nicht gestützt auf Art. 329 Abs. 4 StPO einstellen dürfen. Soweit der Bezirksrichter der Ansicht war, die Anklage thematisiere „einzig das Medieninhaltsdelikt (vom 4. Januar
2010) [und enthalte] daneben keinerlei Angaben zu zeitlich und örtlich verschiedenen Handlungen (der Beschuldigten)“, hätte er – statt das Verfahren einzustellen – die An- klage nach Art. 329 Abs. 1 lit. a und 2 StPO der Staatsanwaltschaft zur Ergänzung oder Berichtigung retournieren müssen. Denn in diesem Fall fehlte es nicht an einem gültigen Strafantrag für das noch infrage stehende Delikt von D_________, sondern ging der Bezirksrichter vielmehr davon aus, dass die Anklage bezüglich des angeklag-
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ten Delikts unvollständig ist (vgl. Stephenson/Zalunardo-Walser, Balser Kommentar, N. 4 zu Art. 333 StPO). Diesbezüglich gilt immerhin festzuhalten, dass der Staatsanwalt in der Anklage davon sprach, sowohl F_________ als auch der Fotograf I_________ bestätigten, dass D_________ sämtliche im Artikel erschienen Aussagen gemacht habe, er darin weiter präzisierte, dass D_________ gegenüber dem „H_________“ unwahre Aussagen gemacht habe und sie durch „diese Äusserungen und den H_________-Artikel“ den Ruf und das Ansehen von X_________ geschädigt habe (vgl. S. 391 f.), und der Staatsanwalt ferner im Vorfeld des angefochtenen Entscheids ausdrücklich kund gab, dass sich F_________ „allenfalls durch die Publikation und D_________ durch die Äusserungen an sich strafbar gemacht“ hätten und die Han- dlungen der beiden Beschuldigten „somit nicht zur gleichen Zeit und auch nicht am gleichen Ort“ erfolgt seien (Stellungnahme vom 27. August 2013, S. 453). Die Beschwerde ist folglich gutzuheissen und die Akten sind zur Fortsetzung des Hauptverfahrens an das Bezirksgericht B_________ zurückzusenden. 3. 3.1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Vorliegend dringt die Beschwerdeführerin mit ihren Begehren durch, weshalb die Kos- ten des Beschwerdeverfahrens je zur Hälfte dem Kanton Wallis – aufgrund der fehler- haften Einstellungsverfügung des Bezirksgerichts – sowie der Beschuldigten und Beschwerdegegnerin, welche sich am Verfahren mit eigenen Anträgen beteiligte, die kostenpflichtige Beschwerdeabweisung beantragte und mit diesen Anträgen unterlag, aufzuerlegen sind (Bundesgerichtsurteile 6B_261/2012 vom 22. Oktober 2012 E. 4 [= nicht publ. E. von BGE 139 IV 78], vgl. ferner BGE 138 IV 248 E. 5.3; Guidon, a.a.O., N. 566, 568; Domeisen, Basler Kommentar, N. 6 f. zu Art. 428 StPO, mit Hinweisen). Gemäss Art. 13 Abs. 1 des Gesetzes betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigungen vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden vom 11. Februar 2009 (GTar; SGS/VS 173.8) wird die Gerichtsgebühr aufgrund des Umfangs und der Schwierigkeit des Falls, der Art der Prozessführung der Parteien sowie ihrer finanziel- len Situation festgesetzt. Für das Beschwerdeverfahren vor einem Richter des Kan- tonsgerichts beträgt die Gebühr Fr. 90.-- bis Fr. 2'000.-- (Art. 22 lit. g GTar). Im konkre- ten Fall ist die Gerichtsgebühr in Berücksichtigung der vorgenannten Kriterien auf
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Fr. 800.-- festzusetzen, die ausgangsgemäss je zur Hälfte oder Fr. 400.-- dem Kanton Wallis und der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind. 3.2 Vorliegend hat die anwaltlich vertretene Beschwerdegegnerin für das Beschwer- deverfahren aufgrund des Verfahrensausgangs keinen Anspruch auf Parteientschädi- gung (Art. 429 Abs. 1 i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO). Demgegenüber steht der Beschwerdeführerin X_________, welche eine Parteientschädigung beantragt hat und die im Beschwerdeverfahren anwaltlich vertre- ten wurde, eine Entschädigung gemäss Art. 433 Abs. 1 i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO zu. Aus den gleichen Gründen hat C_________, welcher die Beschwerdegutheissung und eine Parteientschädigung begehrte, Anspruch auf eine solche. Das Anwaltshonorar beträgt im Beschwerdeverfahren vor der Beschwerdeinstanz Fr. 300.-- bis Fr. 2'200.-- (Art. 36 GTar) und ist in Berücksichtigung der Natur und Bedeutung des Falls, der Schwierigkeit, des Umfangs, der vom Anwalt nützlich aufge- wandten Zeit und der finanziellen Situation der Parteien festzusetzen (Art. 27 Abs. 1GTar). Vorliegend hat die Beschwerdeführerin zwar eine mehrseitige Beschwerde eingereicht, in welcher sie sich jedoch weitgehend auf ihre Eingabe im Vorfeld des angefochtenen Entscheids abstützen konnte. Zudem war im Beschwerdeverfahren eine einzelne, rechtlich nicht allzu schwere Frage zu beantworten und hielt sich der diesbezüglich notwendige Aktenumfang in engen Grenzen, sodass sich in Berücksichtigung der erwähnten Kriterien eine Parteientschädigung von Fr. 1’000.-- (inkl. Auslagen) rechtfer- tigt, die aufgrund des Verfahrensausgangs je zur Hälfte durch den Staat Wallis und die Beschwerdegegnerin und Beschuldigte zu tragen ist. C_________ führte demgegenüber nicht selbst Beschwerde, sondern hinterlegte le- diglich eine Stellungnahme, in welcher er sich ganz überwiegend – und teils wörtlich – auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin abstützte und ansonsten auf diese ver- wies. In Berücksichtigung der weiter oben aufgeführten Kriterien und des mit der Vertretung im Beschwerdeverfahren verbundenen Aufwands erscheint der Strafkam- mer eine Parteientschädigung von Fr. 400.-- (inkl. Auslagen) für C_________ als an- gemessen, die wiederum je zur Hälfte durch den Staat Wallis und die Beschuldigte zu tragen ist.
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DEMNACH WIRD ERKANNT:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Akten werden zur Fortsetzung des Hauptverfahrens an das Bezirksgericht B_________ zurückgesandt. 2. Die Gerichtsgebühr des Beschwerdeverfahrens von Fr. 800.-- wird je zur Hälfte, d.h. Fr. 400.--, dem Kanton Wallis und D_________ auferlegt. 3. Sowohl der Kanton Wallis als auch D_________ bezahlen X_________ für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von je Fr. 500.--, d.h. insgesamt Fr. 1'000.--, und C_________ eine solche von je Fr. 200.--, d.h. insge- samt von Fr. 400.--. Sitten, 7. November 2013